Gemäß der EU-Offen­le­gungs­ver­ord­nung (SFDR) müs­sen alle Fonds­ge­sell­schaf­ten trans­pa­rent dar­le­gen, wel­che Rol­le die Nach­hal­tig­keit bei ihren Invest­ments spielt. Dies soll Inves­to­ren die Aus­wahl von tat­säch­lich grü­nen Fonds erleich­tern. Gleich­zei­tig wird somit auch sicher­ge­stellt, dass Fonds­ma­na­ger die Aus­wir­kun­gen auf Umwelt und Gesell­schaft in ihre Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen ein­flie­ßen lassen. 

Nach­dem bereits seit län­ge­rer Zeit her­kömm­li­che Immo­bi­li­en­fonds nach Art. 6 sowie „hell­grü­ne“ Immo­bi­li­en­fonds nach Art. 8 bestehen, nimmt nun auch die Zahl von „dun­kel­grü­nen“ Immo­bi­li­en­fonds nach Art. 9 der EU-Offen­le­gungs­ver­ord­nung zu. Die­se ver­fol­gen expli­zit nach­hal­ti­ge Anla­ge­zie­le und berück­sich­ti­gen dabei auch die Nach­hal­tig­keits­zie­le (SDGs) der Ver­ein­ten Natio­nen. Dies bedeu­tet auch, dass die Emit­ten­ten in kei­nem ESG-Bereich einen öko­lo­gi­schen oder sozia­len Scha­den verursachen. 

Ins­ge­samt zielt die EU-Offen­le­gungs­ver­ord­nung dar­auf ab, mehr Trans­pa­renz und Klar­heit in den nach­hal­ti­gen Invest­ment­markt zu brin­gen und so eine posi­ti­ve Aus­wir­kung auf Umwelt und Gesell­schaft zu erzielen. 


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